Statuten des FATP

§ 1   Name und Sitz
§ 2   Zweck des Vereinsverbands
§ 3   Mittelverwendung
§ 4   Mitgliedschaft
§ 5   Organe des Vereinsverbandes
§ 6   Die Delegiertenversammlung  (DV)
§ 7   Der Vorstand                            (VS)
§ 8   Auflösung des Vereinsverbandes

§ 1   Name und Sitz
Der Vereinsverband führt den Namen „Forum  der Ausbildungsträger einer Therapie mit dem Pferd“  FATP.
Er hat seinen Sitz am Wohnort des 1.Vorsitzenden.

§ 2   Zweck des Vereinsverbands
Zweck des Vereinsverbands ist die gemeinsame, länderübergreifende Verständigung über
-   die berufliche Ethik
-   die Ausbildungsinhalte und -umfänge
-   die beruflichen und hippologischen Voraussetzungen
-   der vertiefende Fachaustausch
-   die gemeinsame Aussendarstellung

§ 3   Mittelverwendung
Die Mittel des Vereinsverbands werden  für die statutarischen  Zwecke verwendet.
Bei Auflösung des Vereinsverbandes fällt sein Vermögen zu gleichen Teilen an die Mitglieder.

§ 4   Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereinsverbandes können ausschliesslich juristische Personen werden.
Es sind dies zur Zeit :
-   Deutsches Kuratorium für Therapeutisches Reiten   DKThR
-   Österr. Kuratorium für Therapeutisches Reiten         OKTR
-   Förderkreis für Therapeutisches Reiten                    FkthR
-   Schweizer Gruppe für Therapeutisches Reiten         SGTR

Es  ist ein Mitgliedschaftsbeitrag zu leisten .  
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn  zwei  fortlaufende Jahresbeiträge nicht bezahlt werden.
Mitglieder können unter Einhaltung einer  Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres  schriftlich  ihren Austritt erklären.
Mitglieder können bei wichtigem Grund auf Antrag des Vorstands durch die Delegiertenversammlung ausgeschlossen werden.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder  entscheidet die Delegiertenversammlung.

§ 5   Organe des Vereinsverbands
Organe des Vereinsverbands sind
-   die Delegiertenversammlung  (DV)
-   der Vorstand                           (VS)

§ 6   Die Delegiert*innenversammlung   (DV)
Die DV ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereinsverbands erfordert, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr.
Sie ist vom 1.Vorsitzenden schriftlich  zwei Monate im Voraus zu berufen und hat die Tagesordnung zu bezeichnen.
Anträge von Seiten der Vereinsverbands-Mitglieder sind bis spätestens einen Monat vor der DV schriftlich dem  1.Vorsitzenden einzureichen.
Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme;  es bestellt zwei Delegiert*innen , wovon eine*r stimmberechtigt ist.
Die Beschlussfassung  erfolgt einstimmig  (Ausnahme: Auflösung des Vereinsverbands gemäss § 8)

Die Delegiert*innenversammlung  (DV)  ist für folgende Angelegenheiten  zuständig:
-   Beförderung des in  § 2  genannten  Vereinszwecks
-   Aufgaben, die sich aus   §3 und §4  ergeben
-   Beschlussfassung über vorliegende Anträge  
-   Aufnahme  resp. Ausschluss von Mitgliedern
-   Genehmigung der Protokolle der DV
-   Genehmigung der Jahresrechnung und  des Budgets
-   Festsetzung des Jahresbeitrags
-   Wahl des Vorstands  sowie des 1. Vorsitzenden
-   Entlastung  resp. Abberufung des Vorstands
-   Genehmigung und Änderung der Statuten
-   Auflösung des Vereinsverbandes

Die von der DV gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll schriftlich festzuhalten und von den Mitgliedern zu genehmigen . Die behandelten Geschäfte sind den Mitgliedern der einzelnen Verbände  durch deren Delegiert*innen bekannt zu machen.

§ 7   Der Vorstand  (VS)
Der VS besteht aus je ein*e Delegiert*in der einzelnen Verbände,  sie sind für  zwei Jahre gewählt, Wiederwahl  ist zulässig.  
Die VS-Sitzungen werden von die*der 1.Vorsitzende vier Wochen  im Voraus mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Der VS ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist ; er fasst seine Beschlüsse einstimmig.
Der VS konstituiert sich selbst ;  der 1.Vorsitzende und ein weiteres VS-Mitglied sind gemeinsam zeichnungsberechtigt.
Der VS arbeitet ehrenamtlich;  Auslagen können ersetzt werden

Der Vorstand  (VS) ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
-   Führung der Geschäfte des Vereinsverbands
-   Verwaltung des Vermögens des Vereinsverbands
-   Vorbereitung und Einberufung der DV,  Aufstellen der Tagesordnung
-   Leitung der DV
-   Ausführung der  Beschlüsse der DV
-   Vertretung des FATP nach aussen
-   Bearbeitung von Aufnahme-  resp.  Ausschlussanträgen  zuhanden der DV

§ 8   Auflösung des Vereinsverbands
Der Vereinsverband kann durch Mehrheits-Beschluss der Delegiert*innenversammlung  aufgelöst werden . Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand gemäss  § 3.

Diese Statuten wurden von der Delegiert*innenversammlung am 15.11.2020 genehmigt und in Kraft gesetzt.



DKThR……..............    OKTR……..............   G-TR……..............  FkthR……..............

Die*der  1.Vorsitzende  des  FATP                              Ein Mitglied der Delegiertenversammlung
Barbara Gäng          SGTR                                           Dirk Baum              DKThR